Hygienekonzept

i.S.d. § 4 Absatz 1 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Gruppenangebote im Rahmen des SGB XI

 

1.  Begrenzung der Teilnehmerzahl und Wahrung des Abstandsgebotes

  1. Die Anzahl der Teilnehmenden ist über die Anmeldung zu steuern
  2. Bei Gruppenangeboten ist die Teilnehmerzahl so zu begrenzen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Anwesenden eingehalten
  3. Körperkontakt zwischen den Teilnehmenden ist zu
  4. Körperkontakt zwischen den Teilnehmenden und Gruppenanleitenden sind auf das notwendigste Maß zu beschränken.
  5. Aktivitäten, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen, wie z.B. Singen, sind in geschlossenen Räumen zu unterlassen. Werden Aktivitäten, die zu vermehrtem Aerosolausstoß führen im Freien ausgeübt, ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen

2.  Regelung von Besucherströmen

  1. Eine Anmeldung zum Gruppenangebot ist
  2. Entsprechende Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes am Einlass sowie im Gruppenraum sind
  3. Soweit möglich sind Einbahnregelungen zu treffen. Wartebereiche (z.B. Einlass, Garderobe und Sanitärräume) sind mit Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu versehen.

3.  Personenbezogene Einzelmaßnahmen

  1. Personen mit respiratorischen Krankheitssymptomen ist die Teilnahme an dem Gruppenangebot zu
  2. Gruppenanleitende sowie -teilnehmende sollten grundsätzlich eine Mund-Nasen- Bedeckung tragen, sofern es der Gesundheitszustand
  3. Für Gruppenanleitende und -teilnehmende sind die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes wie Husten- und Niesetikette, gründliche Händehygiene, Abstandsregelung etc.) durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu
  4. Alle Personen müssen sich vor der Nutzung des Gruppenangebots die Hände desinfizieren oder waschen. Geeignete Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind durch den Anbieter des Gruppenangebotes vorzuhalten.
  5. Die Kontaktdaten aller bei dem Gruppenangebot anwesenden Personen werden zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionsketten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erhoben und für die Frist von 6 Wochen aufbewahrt; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten unverzüglich gelöscht. 

4.  Einrichtungsbezogene Maßnahmen

  1. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu Die Sanitäranlagen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.
  2. Eine Bewirtung darf entsprechend den Vorgaben für das Gastgewerbe
  3. Um die Belastung in den Innenräumen mit Aerosolen zu minimieren sind die Räumlichkeiten im Abstand von 20 Minuten gründlich zu lüften.
  4. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Eingangsbereichen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen.

5.  Generell gilt

  1. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine beauftragte Person vor Ort zu benennen.
  2. Personen, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu
  3. Alle Personen werden gebeten, auch außerhalb der Gruppenangebote die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten sowie die Kontakte zu anderen Personen auf ein notwendiges Maß zu beschränken.

 

*Quelle: Landesportal Schleswig Holstein -i.S.d. § 4 Absatz 1 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Gruppenangebote im Rahmen des SGB XI 

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